Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 59
§ 59 – Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz regelt die Bezahlung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.
- Es legt auch fest, wie Zeugen und Dritte entschädigt werden.
- Die Vergütung erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
- Das Gesetz ist für alle genannten Personen anwendbar.
- Es sorgt für einheitliche Regelungen in der Justiz.